Schrift ändern:  normal  groß  größer
 

Satzung

 

§1

 

 

 

1         Der Verein führt den Namen „Förderverein der Freiwilligen Feuerwehr

           Ketzin e.V.,“ im folgenden „Verein“ genannt.

 

2         Der Verein hat seinen Sitz im Feuerwehrgerätehaus der 

           Freiwilligen Feuerwehr Ketzin und ist im Vereinsregister eingetragen.

 

3         Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

 

 

                                                             §2

 

 

1        Das Ziel des Vereins besteht in der Förderung der Freiwilligen

          Feuerwehr Ketzin, insbesondere bei der

 

►      Unterstützung der Einsatzbereitschaft und der Kameradschaft,

►      Unterstützung der Komplettierung der Ausrüstung,

►      Unterstützung der Nachwuchsgewinnung und deren Förderung

►      Brandschutzerziehung und Öffentlichkeitsarbeit

►      Erforschung der Geschichte der Freiwilligen Feuerwehr Ketzin

 

2      Der Verein verfolgt  ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige

        Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der 

        Abgabeordnung in der jeweiligen gültigen Fassung

 

3      Der Verein ist politisch und konfessionell neutral

 

4      Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie 

        eigenwirtschaftliche Zwecke

 

5      Mittel des Vereins dürfen ausschließlich für satzungsgemäße Zwecke 

        verwendet werden. Zuwendungen aus Mitteln des Vereins an

        Mitglieder, sind ausgeschlossen.

 

6      Es dürfen weiterhin keine Personen durch Ausgaben, die dem 

        Vereinszweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung, 

        begünstigt werden.

 

§3

 

 

1     Ordentliches Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden. 

       Der Verein besteht aus aktiven und passiven Mitgliedern sowie aus

       Ehrenmitgliedern.

 

2     Aktive Mitglieder sind, die im Verein direkt mitarbeiten, passive Mitglieder

      sind Mitglieder, welche sich nicht aktiv innerhalb des Vereins betätigen,

      jedoch Ziele und den Zweck des Vereins fördernd unterstützen.

 

3    Zum Ehrenmitglied werden Mitglieder ernannt, die sich in besonderer

      Weise um den Verein verdient gemacht haben. Hierfür ist ein Beschluss

      der Mitgliederversammlung erforderlich.

 

4    Ehremitglieder sind von der Beitragszahlung befreit, sie haben jedoch

      die gleichen Rechte und Pflichten wie ordentliche Mitglieder und können

      insbesondere an sämtlichen Versammlungen und Sitzungen teilnehmen.

 

5    Ordentliches Mitglied mit Stimmrecht ist, wer bis zum Ende des 1. Hj.

      des Geschäftsjahres seinen Mitgliedsbeitrag durch Überweisung bezahlt 

      hat.

 

 

§4

 

 

1    Die Mitglieder sind berechtigt, an allen angebotenen Veranstaltungen des 

      Vereins teilzunehmen.

      Sie haben darüber hinaus das Recht, gegenüber dem Vorstand und der 

      Mitgliederversammlung Anträge zu stellen.

 

2    In der Mitgliederversammlung kann das Stimmrecht nur persönlich 

      ausgeübt werden, wenn der Mitgliedsbeitrag bis Ende des 1. Hj. des 

      Geschäftsjahres gezahlt wurde.

 

3    Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein und den Vereinszweck – auch

      in der Öffentlichkeit – durch ihr Auftreten und Verhalten zu unterstützen.

 

 

 

§ 5

 

 

1    Die Mitgliedschaft muss gegenüber dem Vorstand schriftlich beantragt

      werden. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.

 

2    Ummeldungen in der Mitgliedschaft (von aktiver in passiver Mitgliedschaft

      oder umgekehrt), müssen spätestens drei Monate vor Ende des

      Geschäftsjahres  dem Vorstand schriftlich mitgeteilt werden.

 

3    Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, Ausschluss oder Tod

      des Mitgliedes

 

4    Die freiwillige Beendigung der Mitgliedschaft muss durch schriftliche

      Kündigung zum Ende des Geschäftsjahres unter Einhaltung einer

      dreimonatigen Frist gegenüber dem Vorstand erklärt werden.

 

5    Der Ausschluss eines Mitgliedes mit sofortiger Wirkung kann dann

      ausgesprochen werden, wenn das Mitglied im groben Maße gegen die

      Satzung, den Satzungszweck oder gegen die Vereinsinteressen verstößt.

 

6    Über den Ausschluss eines Mitgliedes entscheidet der Vorstand mit

      einfacher Stimmenmehrheit. Dem Mitglied ist unter Fristsetzung von zwei

      Wochen Gelegenheit zu geben, sich vor einem Vereinsausschuss zu den

      erhobenen Vorwürfen zu äußern.

 

7    Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen

     alle Ansprüche aus dem Mitgliederverhältnis. Eine Rückwähr von Beiträgen,

     Spenden oder sonstigen Unterstützungsleistungen ist grundsätzlich

     ausgeschlossen. Der Anspruch des Vereins auf rückständige

     Beitragsforderungen bleibt hierbei unberührt.

 

 

§ 6

 

 

1   Die Höhe der Mitgliederbeiträge wird durch die Mitgliederversammlung 

     festgesetzt.

 

2   Für die Höhe der jährlichen Mitgliedsbeiträge ist die jeweils gültige

     Beitragsordnung maßgebend.

 

  

 

§ 7

 

1    Organe des Vereines sind:                   > die Mitgliederversammlung

 

                                                              > die Vorstandschaft

 

                                                              > der Beirat

 

 

2    Der Vorstand besteht aus:                   > dem Vorsitzenden

 

                                                              > dem stellv. Vorsitzenden

 

                                                              > dem Kassenwart                                                                            

                                                              > dem Protokollführer

 

 

§ 8

 

1     Mindestens einmal jährlich muss eine Mitgliederversammlung stattfinden.

       Diese Mitgliederversammlung soll im 1. Quartal des Kassenjahres

       durchgeführt werden. Außerordentliche Mitgliederversammlungen haben

       stattzufinden, wenn der Vorstand dies im Vereinsinteresse für notwendig

       erachtet oder auf schriftlichen Antrag von 25 % der stimmenberechtigten

       Mitglieder des Vereins unter Angabe von Gründen, beantragt wird.

 

2     Mitgliederversammlungen sind grundsätzlich unter Einhaltung einer

       Mindestfrist von zwei Wochen schriftlich und unter gleichzeitiger

       Bekanntgabe der Tagesordnung durch den Vorstand einzuberufen.

       Anträge zur Tagesordnung sind mindestens fünf Tage vor der

       Mitgliederversammlung schriftlich an den Vorstand zu stellen.

 

3     In der Mitgliederversammlung stimmenberechtigt sind aktive, passive

       sowie Ehrenmitglieder, soweit diese volljährig bzw. rechtsfähig und zum

       Zeitpunkt der Versammlung Vereinsmitglied sind.

 

4     Einberufene  Mitgliederversammlungen sind bei Anwesenheit von mehr

       als 51% der Mitglieder, beschlussfähig. Wird die Beschlussfähigkeit des

       Vereines nicht festgestellt, muss innerhalb von drei Wochen eine neue 

       Sitzung mit der gleichen Tagesordnung einberufen werden.

 

 

                                                Änderung


                 Zu der am 31.03.2006 einberufenen Mitgliederversammlung

             wurde einstimmig durch die anwesenden eingetragenen Mitglieder

             beschlossen, die Beschlussfähigkeit von 51% auf 30% zu senken.

 

 

5    Beschlüsse in der Mitgliederversammlung sind in einfacher Mehrheit der

      erschienenen, stimmenberechtigten Mitglieder zu fassen.

      Stimmenenthaltungen werden nicht gezählt.

      Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.

 

 

6    Eine schriftliche Abstimmung in der Mitgliederversammlung kann auf

      Verlangen von 1/3 der anwesenden Mitglieder verlangt werden.

      Änderungen des Vereinszweckes oder der  Satzung sowie Beschlüsse

      über die Auflösung des Vereins bedürfen einer Mehrheit von ¾ der in

      der Mitgliederversammlung erschienenen Mitglieder.

 

 

7    Zur Durchführung der Mitgliederversammlung sind ein Versammlungsleiter

      und ein Protokollführer zu benennen. Über den Verlauf einer jeden ist ein

      Protokoll zu führen, dass vom Versammlungsleiter und Protokollführer zu

      unterzeichnen ist.

 

 

 

§ 9

 

Vorstand und Beirat

 

 

 

1    Vorstand im Sinne von § 26 BGB sind der Vorsitzende, der stellvertretende

      Vorsitzende, der Kassenwart und der Protokollführer. Je zwei

      Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gemeinsam.

 

 

2    Der Beirat, der aus 5 Mitgliedern bestehen kann, hat beratende Funktion

      und soll die Arbeit des Vorstandes in jeglicher Weise unterstützen.

 

 

3    Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung auf Dauer

      von zwei Jahren gewählt.

      Eine Wiederwahl des Vorstandes ist zulässig.

      Vorstandsmitglieder bleiben in jedem Fall bis zu einer Neuwahl im Amt.

 

 

4    Bei andauernder Verhinderung eines Vorstandsmitgliedes übernimmt

      zunächst die Vorstandsschaft kommissarisch dessen Aufgaben bis zur

      nächsten Mitgliederversammlung.

 

5    Beiratsmitglieder werden auf Vorschlag der Vorstandsschaft mit einer

      ebenfalls zweijährigen Dauer berufen.

      Hierfür ist ein einstimmiger  Beschluss der Vorstandsschaft notwendig.

      Auf Antrag von mindestens 25% der stimmberechtigten Mitglieder, hat der 

      Vorstand die Gründe für die Berufung eines Beiratmitgliedes darzulegen

      und die Genehmigung der Mitgliederversammlung für die

      Berufung/Abberufung eines Beiratmitgliedes einzuholen.

 

 

6    Der Vorstand entscheidet in Vorstandssitzungen Beschlüsse mit einfacher

      Mehrheit der Anwesenden, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme

      des Vorsitzenden. Der Vorstand ist berechtigt, formelle Änderungen

      selbstständig zu ändern. Über Vorstandssitzungen  sind Protokolle zu

      fertigen.

      Sitzungen des Vorstandes werden vom Vorsitzenden einberufen, die

      Sitzungen sind nicht öffentlich.

      Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.

 

 

§ 10

 

Kassenprüfung

 

 

1    Über die Mitgliederversammlung sind zwei Kassenprüfer für die Dauer

      von vier Jahren zu wählen, die nicht der Vorstandsschaft angehören.

 

2    Die Kassenprüfer haben die Aufgabe, Rechnungsbelege sowie deren

      ordnungsgemäße Verbuchungen und die Mittelverwendung zu überprüfen.

      Die Prüfung erstreckt sich nicht auf die Zweckmäßigkeit der vom Vorstand

      genehmigten Ausgaben.

 

3    Mindestens einmal jährlich ist der Kassenbestand des abgelaufenen

      Kalenderjahres festzustellen.

      Die Kassenprüfer haben in der Mitgliederversammlung die 

      Vereinsmitglieder über das Ergebnis der Kassenprüfung zu unterrichten

 

 

 

 

 

§ 11

 

Auflösung des Vereins

 

 

 1   Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen 

     Zweckes, fällt das Vereinsvermögen an die Stadt Ketzin, zugunsten der

     Freiwilligen Feuerwehr Ketzin.

 

2   Für Beschlüsse über die Verwendung des verbleibenden Vereinsvermögens

     ist zuvor die Stellungnahme des Finanzamtes einzuholen.

 

 

§ 12

 

Gerichtsstand und Erfüllungsort

 

 

1   Gerichtsstand ist das Amtsgericht Nauen, Erfüllungsort ist die Stadt Ketzin.

 

 

2   Vorstehender Satzungsinhalt wurde von der Gründungsversammlung

    am 12.07.2002 beschlossen